Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0118

Rechtssatz

Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung ist für den Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes (mit Ausnahme eines allfälligen Anlassfalles) so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben wird vergleiche Artikel 140, Absatz 7, B-VG; E 30. Juni 2000, 98/02/0335).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/02/0119