Verwaltungsgerichtshof
09.09.2016
Ra 2016/02/0118
Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung ist für den Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes (mit Ausnahme eines allfälligen Anlassfalles) so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben wird vergleiche Artikel 140, Absatz 7, B-VG; E 30. Juni 2000, 98/02/0335).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/02/0119