Verwaltungsgerichtshof
20.06.2016
Ra 2016/02/0065
Die Frage des Verschuldens kann ohne Auseinandersetzung mit der Fahrlässigkeitsvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG und einem einen Vertreter im Bereich des Paragraph 9, VStG entlastenden Kontrollsystem nicht ohne weiteres beantwortet werden vergleiche E 7. März 2016, Ra 2016/02/0030).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020065.L03