Verwaltungsgerichtshof
28.04.2017
Ro 2016/02/0027
Mit dem Ende eines Revisionsverfahrens ist die Revision erledigt und besitzt auch eine gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuerkannte aufschiebende Wirkung keine Wirkung mehr. Jedenfalls mit der Entscheidung eines VwG in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos vergleiche B 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0174). Diese Rechtsprechung kann ohne weiteres auf das Vorstellungsverfahren übertragen werden, wenn mit der Vorstellung ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist und in der Folge über die Vorstellung in der Hauptsache entschieden wird.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020027.J02