Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/02/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/17/0185 E 16. Mai 2011 VwSlg 18129 A/2011 RS 5

Stammrechtssatz

Eine bloß interne Aufgabenverteilung vermag ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht von vornherein und ohne nähere Behauptungen von der Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu entlasten vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0072, mit weiteren Hinweisen). Die eben zitierte Rechtsprechung setzt implicite voraus, dass die Zuweisung der "Verantwortung" an ein Vorstandsmitglied durch die unternehmensinterne Geschäftsverteilung (auch mit Zustimmung dieses Vorstandsmitgliedes) für sich genommen noch keine Bestellung als "verantwortlicher Beauftragter" für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG darstellt. Vielmehr müsste sich ein derartiger Übertragungsakt - anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung -

hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des (österreichischen) Verwaltungsstrafgesetzes beziehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/02/0021

Ro 2016/02/0022

Ro 2016/02/0023

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2016/02/0016 E 3. Mai 2017

Ro 2016/02/0018 E 3. Mai 2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020020.J11