Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/02/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0064 E 19. Dezember 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Auch eine irrige Gesetzesauslegung vermag einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/02/0021

Ro 2016/02/0022

Ro 2016/02/0023

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2016/02/0016 E 3. Mai 2017

Ro 2016/02/0018 E 3. Mai 2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020020.J09