Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ro 2016/02/0020
GRS wie 2001/13/0064 E 19. Dezember 2001 RS 2
Auch eine irrige Gesetzesauslegung vermag einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/02/0021
Ro 2016/02/0022
Ro 2016/02/0023
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2016/02/0016 E 3. Mai 2017
Ro 2016/02/0018 E 3. Mai 2017
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020020.J09