Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/02/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0162 E 27. Juni 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Wenn das strafbare Verhalten in einer Unterlassung besteht, kann die Verfolgungsverjährung erst mit Nachholung der unterlassenen Handlung beginnen; die Erfüllungsfrist ist im Zusammenhang mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/02/0021

Ro 2016/02/0022

Ro 2016/02/0023

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2016/02/0016 E 3. Mai 2017

Ro 2016/02/0018 E 3. Mai 2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020020.J06