Verwaltungsgerichtshof
07.04.2017
Ro 2016/02/0009
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/02/0010
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2016/02/0011 E 07.04.2017
Nach der bisherigen Rechtsprechung zur (bis 30. Juni 2013 noch in Kraft gestandenen) Bestimmung des Paragraph 21, VStG konnte von einem geringfügigen (in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nunmehr: "geringen") Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann vergleiche E 10. Juni 2015, 2013/11/0121; E 24. Jänner 2013, 2012/07/0030). Diese Rechtsprechung kann auf die nunmehr geltende Rechtslage nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG übertragen werden.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020009.J08