Verwaltungsgerichtshof
20.01.2016
Ra 2016/02/0004
Der klare und eindeutige Wortlaut von Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG 2011 lässt kein anderes Verständnis dieser Bestimmung zu, als dass die Verwaltungsgesellschaft - ohne Rücksicht auf die nur für Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, InvFG 2011 maßgeblichen Voraussetzungen - von jedem einzelnen persönlichen Geschäft einer relevanten Person zu unterrichten ist.