Verwaltungsgerichtshof
30.01.2018
Ra 2016/01/0317
Im vorliegenden Fall leidet die Bescheidausfertigung an einer offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit (was sich aus der mehrmaligen Einfügung des Begriffes "TEXTFELD" anstelle der jeweiligen Begründungselemente ergibt). Darauf hat die Revisionswerberin in ihrer an das BVwG gerichteten Beschwerde jedoch nicht hingewiesen. Ausgehend von der im Verwaltungsakt des BFA erliegenden, handschriftlich unterfertigten Bescheidurschrift, die eine vollständige Begründung beinhaltete, traf das BVwG im vorliegenden Einzelfall keine Verpflichtung, von Amts wegen zu ermitteln, ob der Revisionswerberin allenfalls eine andere Bescheidversion als die im Akt befindliche zugestellt worden sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines EDV-technischen Versehens der Ausfertigung ergaben sich für das BVwG nach der Aktenlage nicht. Dieser die Revisionswerberin betreffende Umstand wurde dem BVwG von der Revisionswerberin nicht zur Kenntnis gebracht; dies erfolgte erst im Verfahren vor dem VwGH, weshalb dieses Vorbringen fallbezogen gegen das Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335; und VwGH 25.3.2015, Ra 2014/12/0020, betreffend unterlassenes Beschwerdevorbringen zum Fehlen der Amtssignatur des angefochtenen Bescheides).