Verwaltungsgerichtshof
30.01.2018
Ra 2016/01/0317
GRS wie 0077/64 B 7. April 1964 VwSlg 6289 A/1964 RS 2
Ein schriftlicher Bescheid wird für den Empfänger in der Form rechtswirksam, die dem Inhalt der zugestellten Bescheidausfertigung entspricht, auch wenn diese mit dem in den Akten befindlichen Originalbescheid nicht übereinstimmt.