Verwaltungsgerichtshof
25.04.2017
Ra 2016/01/0307
Die rechtsrichtige Anwendung der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 setzt das Vorliegen einer "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraus, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen eine Zulassung erfolgt ist vergleiche das E vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, wonach im Übrigen eine Entscheidung nach dieser Bestimmung in Beschlussform zu treffen ist).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010307.L01