Verwaltungsgerichtshof
11.11.2016
Ra 2016/01/0173
Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Ein unverhältnismäßiger Nachteil nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses kann nicht schon darin gesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde für den Fall einer Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führen könnte. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach Paragraph 46, FPG stellt die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung nicht dar vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 28. Juli 2016, Ra 2016/19/0068, oder auch vom 24. April 2015, Ra 2014/01/0243).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010173.L01