Verwaltungsgerichtshof
05.12.2017
Ra 2016/01/0166
Nach der zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 - der dem hier maßgeblichen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 entspricht - ergangenen und für die geltende Rechtslage weiterhin wesentlichen Rechtsprechung des VwGH müssen für die Anwendung dieses Asylausschlussgrundes vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Fremde muss erstens ein besonders schweres Verbrechen begangen haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche das bereits zum AsylG 2005 ergangene E vom 23.9.2009, 2006/01/0626, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010166.L01