Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0153

Rechtssatz

Im Hinblick auf Artikel 18, Absatz 2, der Dublin III-VO hat der VwGH - in Bezug auf die vorgebrachte Befürchtung, dass Ungarn die Dublin III-VO nicht anwende - ausgeführt, dass die Dublin III-VO in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt; die dort enthaltenen Zuständigkeitskriterien und Verfahrensbestimmungen können nicht von den Mitgliedstaaten abweichend geregelt werden. Aus der in Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 2, Dublin III-VO vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung jedes Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich die Verpflichtung zu einer Einzelfallprüfung (Hinweis B vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0296). Es ist daher davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den in der Verfahrens-RL (für Erstanträge in erster Instanz) vorgesehenen Anforderungen entspricht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010153.L12