Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0153

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16. Februar 2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. und andere gegen Slowenien, ECLI:EU:C:2017:127, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Dublin III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010153.L01