Verwaltungsgerichtshof
24.05.2016
Ra 2016/01/0058
Die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 28, StbG ist kein Ermessensakt; vielmehr besteht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, 2009/01/0023).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010058.L03