Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0058

Rechtssatz

Die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 28, StbG ist kein Ermessensakt; vielmehr besteht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, 2009/01/0023).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010058.L03