Verwaltungsgerichtshof
15.11.2016
Ra 2016/01/0034
GRS wie Ra 2014/04/0053 B 16. Dezember 2015 RS 1
Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (Hinweis B vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/04/0022, mwN).