Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Fr 2016/01/0014
GRS wie Ra 2015/08/0049 B 9. Juni 2015 RS 1
Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht durchgeführt hat, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche den hg. Beschluss vom 24. Februar 2015, Zl. Ro 2014/05/0097).
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016010014.F08