Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Fr 2016/01/0014
Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, "dass ein Rechtsbehelf jedenfalls dann notwendigerweise aufschiebende Wirkung haben muss, wenn er gegen eine Rückkehrentscheidung gerichtet ist, deren Vollzug geeignet ist, den betroffenen Drittstaatsangehörigen einer ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe auszusetzen, so dass auf diese Weise im Hinblick auf diesen Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 47, der Charta gewährleistet ist" vergleiche das Urteil des EuGH vom 17. Dezember 2015, C-239/14, Abdoulaye Amadou Tall, Rn. 58). Vor diesem Hintergrund muss im Falle eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 sichergestellt sein, dass diese Entscheidung durch ein Gericht überprüft wird, um ein wirksames Rechtsmittel iSd Artikel 13, MRK darzustellen. Eine solche Überprüfung ist durch Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 sichergestellt.
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016010014.F06