Verwaltungsgerichtshof
30.04.2018
Ro 2016/01/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/01/0453
Ro 2016/01/0014
Ro 2016/01/0015
Ro 2017/01/0001
Dem Rechtsschutzbedürfnis der Adressatin des Auskunftsverlangens nach Paragraph 41, Absatz 2, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, wurde dadurch Rechnung getragen, dass keine Verpflichtung zur Erteilung der verlangten Auskunft besteht, wenn die betreffende Aufforderung nicht dem Gesetz entsprochen hat, und in diesem Fall eine Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 3, bzw. Paragraph 99, Absatz 2, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, - gegenüber einem Verantwortlichen im Sinne des Paragraph 9, VStG - rechtswidrig wäre (zur Parteistellung des vom Auskunftsbegehren betroffenen Kredit- oder Finanzinstituts im Strafverfahren vergleiche die mit VwGH (verstärkter Senat) 21.11.2000, 99/09/0002, begonnene und seither ständige hg. Rechtsprechung). Ebenso besteht die Möglichkeit, die Unzulässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Auskunftsverlangens in einem allenfalls nach Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BWG von der FMA durchgeführten Verfahren geltend zu machen bzw. den jeweils enderledigenden Sanktionsbescheid im Rechtsmittelweg zu bekämpfen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016010013.J10