Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Geschäftszahl

Ro 2016/01/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/01/0453

Ro 2016/01/0014

Ro 2016/01/0015

Ro 2017/01/0001

Rechtssatz

Der Aufforderung zur Auskunftserteilung nach Paragraph 41, Absatz 2, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, (bzw. nunmehr nach Paragraph 41, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Fm-GWG) kommt keine Bescheidqualität zu. Mangels rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts vergleiche VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0063) ist das Auskunftsverlangen darüber hinaus auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zu qualifizieren. Gegen die Annahme einer "Maßnahme" spricht - argumentum e contrario - auch die Verankerung einer expliziten Beschwerdemöglichkeit (an den UVS bzw. das Bundesverwaltungsgericht) im letzten Satz des Paragraph 41, Absatz 3, BWG (aF) gegen die in dieser Bestimmung geregelte "Anordnung" der Behörde vergleiche nunmehr die Beschwerdemöglichkeit "an das zuständige Verwaltungsgericht" nach Paragraph 17, Absatz 4, Fm-GwG). Aus dieser Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, dass die in Frage stehenden "Anordnungen" Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstellen vergleiche VwGH 11.6.2002, 99/01/0437; 30.8.2005, 2004/01/0451, zur vormals eingeräumten Beschwerdemöglichkeit an den UVS gemäß Paragraph 67 c, AVG). Eine derartige - dem Kunden oder sonst von der Transaktion Betroffenen eingeräumte - Beschwerdemöglichkeit sah Paragraph 41, Absatz 2, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, für Kredit- und Finanzinstitute aber gerade nicht vor. Das Auskunftsverlangen nach Paragraph 41, Absatz 2, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, stellt daher weder einen Bescheid noch eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Es stand dagegen weder die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG noch gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG offen. (Das gleiche gilt nunmehr für Paragraph 41, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Fm-GwG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016010013.J06