Verwaltungsgerichtshof
30.04.2018
Ro 2016/01/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/01/0453
Ro 2016/01/0014
Ro 2016/01/0015
Ro 2017/01/0001
Paragraph 41, Absatz 2, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, sah für ein Auskunftsverlangen weder die Bescheidform noch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt explizit vor. Hinweise, dass der Gesetzgeber eine dieser Rechtsformen anordnen wollte, sind auch den Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 1130 BlgNR 18. GP, S. 143) nicht zu entnehmen (das Gleiche gilt im Übrigen für Paragraph 41, Absatz 2, BWG bzw. Paragraph 16, Absatz 2, Fm-GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, bzw. die Gesetzesmaterialien hiezu, Regierungsvorlage 1335 BlgNR 25. GP, S. 12). Ebenso wenig war nach Paragraph 41, Absatz 2, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, - im Gegensatz zu Absatz 3, leg. cit. - eine Beschwerdemöglichkeit an den UVS bzw. ein VwG vorgesehen vergleiche nunmehr die Beschwerdemöglichkeit des Kunden oder sonst Betroffenen "an das zuständige Verwaltungsgericht" nach Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz Fm-GwG). Die Bestimmungen der Paragraphen 98, Absatz 5 a, Ziffer 3 und 99 Absatz 2, BWG normierten weiters eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit (des für das Kredit- bzw. Finanzinstitut Verantwortlichen im Sinne des Paragraph 9, VStG) für den Fall der ungerechtfertigten Nichtbefolgung des Auskunftsverlangens. Darüber hinaus normiert Paragraph 70, Absatz 4, BWG in seinen Ziffer eins bis 3 ein Regime von Sanktionen generell für den Fall der Verletzung von Bestimmungen des (ua.) BWG durch ein Kreditinstitut; die Verhängung dieser Sanktionen durch die FMA hat jeweils durch Bescheid zu erfolgen vergleiche aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 7.11.2005, 2000/17/0229; 12.12.2005, 2002/17/0179; 24.2.2014, 2010/17/0185; 20.11.2015, Ra 2015/02/0140).
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016010013.J01