Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ro 2016/01/0009
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe vom Rechtsschutz des Paragraph 106, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013, das strafprozessuale Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Privatanklageverfahren (nach Paragraph 71, StPO) ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung ausnehmen wollen vergleiche zur Ermächtigung des Gerichtes, im Privatanklageverfahren auch ohne Antrag der Beteiligten ganz allgemein die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit Grundrechtseingriffen verbunden ist, den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. Dezember 2014, 12 Os 111/14m, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016010009.J04