Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ro 2016/01/0009
Im fortgesetzten Verfahren ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden vergleiche den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Ra 2015/11/0127, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016010009.J02