Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Fe 2016/01/0001
Unter der Abbildung des Bundeswappens nach Maßgabe des Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 4, WappenG 1984 ist die - auch dreidimensionale - (bildliche) "Darstellung" vergleiche Regierungsvorlage 166 BlgNR 16. GP, S. 7) des in Artikel 8 a, Absatz 2, B-VG beschriebenen und in der Zeichnung in Anlage 1 zu Paragraph eins, WappenG 1984 konkret visualisierten Wappens der Republik Österreich zu verstehen. Paragraph 8, Ziffer 4, WappenG 1984 pönalisiert demnach lediglich die Verwendung einer Abbildung des Bundeswappens (Adlers), das dem in der Anlage 1 dargestellten "Original" entspricht, sofern die Verwendung dieser Abbildung nach den konkreten Umständen des Einzelfalles geeignet ist, das Ansehen der Republik zu beeinträchtigen. Die Abbildung muss demnach eindeutig als visuelle Wiedergabe des Bundeswappens (Adlers) - wenn auch mit optischen Änderungen (zB. ein Fußball mit weißen und schwarzen Feldern anstelle des Hauptes des Adlers und der goldenen Mauerkrone; vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom 29. September 2009, B 367/09 = VfSlg 18.893) - erkennbar sein.