Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0162

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2015/22/0163

Rechtssatz

Bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist der Fremde dadurch nicht gehindert, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsstaat aufzubauen vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015220162.L06