Verwaltungsgerichtshof
23.11.2017
Ra 2015/22/0162
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2015/22/0163
Bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist der Fremde dadurch nicht gehindert, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsstaat aufzubauen vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0273).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015220162.L06