Verwaltungsgerichtshof
15.12.2015
Ra 2015/22/0125
Grundsätzlich reicht die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein nicht aus, um unter den Schutz des Artikel 8, MRK zu fallen. In der Regel ist das Zusammenleben eine Voraussetzung für eine Beziehung, die einem Familienleben gleich kommt. Ausnahmsweise können auch andere Faktoren als Nachweis dafür dienen, dass eine Beziehung beständig genug ist, um faktische "familiäre Bindungen" zu schaffen vergleiche E 29. Juni 2010, 2009/18/0391). Eine derartige Ausnahme liegt im Fall einer betreuenden Person, wenn die betreute Person an einem schweren angeborenen Herzfehler leidet, in Österreich eine Korrekturoperation vorgenommen wurde, nicht auszuschließen ist, dass ein neuerlicher korrigierender Eingriff am offenen Herzen mittelfristig notwendig sein wird und die erst acht Jahre alte betreute Person einer familiären Betreuung in Österreich bedarf, vor vergleiche E 20. Jänner 2011, 2009/22/0122). Auch wenn der Ehemann seit dem Tod seiner Ehefrau unter Einsamkeit leidet und dadurch psychisch sehr stark belastet ist, vermag der VwGH keine derart besonderen Umstände des Falles zu sehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Vermeidung eines nach Artikel 8, MRK unzulässigen Eingriffes in das Privat- und Familienleben geboten wäre. Unterstützungszahlungen kann der Sohn des Fremden auch wie bisher von Österreich aus nach Russland leisten und es wird nicht behauptet, dass eine Betreuung im Haushalt in Russland nicht organisiert werden könnte. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Familienangehörigen des Fremden schon mehr als zehn Jahre von diesem getrennt leben.