Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0125

Rechtssatz

Im Fall des Bestehens eines aus Artikel 8, MRK ableitbaren Anspruchs auf Familiennachzug ist der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG 2005 abzukoppeln. Besteht ein aus Artikel 8, MRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als Familienangehöriger auch jener nicht im Bundesgebiet aufhältige Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt vergleiche E 17. November 2011, 2010/21/0494).