Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0026 E 23. Juni 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (Hinweis E 10. November 2010, 2008/22/0777).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220119.L03