Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0026

Rechtssatz

Es ist zwar richtig, dass in der Rechtsprechung für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen wurde (Hinweis E 19. September 2012, 2012/22/0143 bis 0146). Hat die Fremde erst im Alter von zirka zehn Jahren ihr Heimatland verlassen und demnach die grundsätzliche Sozialisierung bereits im Heimatland erfahren, so ermöglicht dies eine Wiedereingliederung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/22/0027