Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0024

Rechtssatz

Bei Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ist - auch im Fall eines Zweckänderungsantrages - nach Paragraph 25, NAG 2005 vorzugehen (Hinweis E 26. Juni 2012, 2009/22/0126). Der Umstand allein, dass erst das VwG vom Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung ausgegangen ist, vermag an der Maßgeblichkeit des Paragraph 25, NAG 2005 nichts zu ändern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220024.L05