Verwaltungsgerichtshof
12.10.2015
Ro 2015/22/0022
Der Fremden wurden im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel die Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Dazu führt die Revision aus, die Versagung des Aufenthaltstitels sei bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren rechtswidrig gewesen, sodass die Dolmetschkosten im gerichtlichen Verfahren durch die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde verschuldet und von dieser zu tragen seien. Damit zeigt die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, weil die Verwaltungsbehörde nicht als Beteiligte iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG verstanden werden kann vergleiche E 24. Februar 2004, 2002/05/0658).