Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/22/0010 E 19. November 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Über den Zeitraum bzw. die Dauer eines Anspruches bzw. einer Pflicht ist eindeutig bestimmbar abzusprechen (Hinweis E 4. Juni 2008, 2007/08/0165; E 16. Juni 2004, 2001/08/0034). Auch bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels hat der Spruch den Zeitraum festzulegen, für den dieser erteilt wird. Die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den die beantragten Aufenthaltstitel erteilt werden sollten, belastet das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit.