Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/22/0116 E 26. Februar 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Entscheidung in der Sache selbst bedingt in dem Fall, dass das VwG, wenn es dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgeben will, den beantragten Aufenthaltstitel selbst - in konstitutiver Weise - erteilt. Die nicht näher ausgeführte Anordnung, dass ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird, entspricht diesen Vorgaben nicht. Die Verpflichtung des VwG, in der Sache selbst zu entscheiden, kann in diesem Fall - ungeachtet dessen, dass bei einer positiven Erledigung eines Antrags auf Titelerteilung durch die Verwaltungsbehörde der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph eins, NAG-DV 2005 als Karte ausgestellt wird vergleiche zur Ausfolgung des Aufenthaltstitels als Karte durch die (früher: erstinstanzliche) Verwaltungsbehörde das E 16. Dezember 2014, 2012/22/0206) - nur dahin verstanden werden, dass das VwG, sieht es die positive Erledigung des Antrags als geboten an, die Rechtssache durch Erkenntnis, mit dem der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird, erledigt.