Verwaltungsgerichtshof
04.08.2016
Ra 2015/21/0249
Bei seiner Interessenabwägung stellte das VwG in den Vordergrund, dass der Aufenthalt der Fremden in Österreich während der "ganzen -
wenn auch bereits langjährigen" - Dauer "nur ein vorläufiger und unsicherer" gewesen ist. Diesem Aspekt kommt zwar unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") Bedeutung zu. Dies hat schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen kann (Hinweis E 17. April 2013, 2013/22/0088; E 7. November 2012, 2012/18/0057).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/21/0250
Ra 2015/21/0253
Ra 2015/21/0252
Ra 2015/21/0251
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210249.L02