Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/21/0240

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/07/0040 E 3. August 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH ist im Verwaltungsverfahren das sogenannte "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 3. Mai 2005, 2002/18/0053). Die zum "Überraschungsverbot" entwickelten Grundsätze sind auch für das Verfahren vor dem VwG maßgeblich, weil von den VwG auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG 2014 sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachten sind vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/21/0004

Ro 2015/21/0042

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015210240.L04