Verwaltungsgerichtshof
11.05.2017
Ra 2015/21/0240
GRS wie Ra 2016/07/0040 E 3. August 2016 RS 2
Nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH ist im Verwaltungsverfahren das sogenannte "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 3. Mai 2005, 2002/18/0053). Die zum "Überraschungsverbot" entwickelten Grundsätze sind auch für das Verfahren vor dem VwG maßgeblich, weil von den VwG auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG 2014 sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachten sind vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/21/0004
Ro 2015/21/0042
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015210240.L04