Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/21/0232

Rechtssatz

Einem Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das ergibt sich aus Paragraph 32, VwGVG 2014, in dem sich keine dem Paragraph 22, VwGVG 2014 für Beschwerden oder dem Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz VwGVG 2014 für Wiedereinsetzungsanträge vergleichbaren Regelungen finden. Ein noch nicht erledigter Wiederaufnahmeantrag steht daher einer - auf einer (im ersten Rechtsgang erfolgten) rechtskräftigen Abweisung eines Antrags auf Gewährung von internationalem Schutz aufbauenden - Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Die diesbezügliche Rechtslage ist eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt (Hinweis B 3. Juli 2015, Ra 2015/03/0041).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210232.L01