Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/21/0180

Rechtssatz

In einer Konstellation, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom Fremden missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt worden ist, wiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib des Fremden in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen vergleiche E 18. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0549).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210180.L01