Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Geschäftszahl

Fr 2015/21/0026

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Fr 2022/21/0011 B 01.09.2022

Rechtssatz

Die Entscheidungspflicht des VwG wird (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim VwG ist maßgeblich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015210026.F02