Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/21/0025

Rechtssatz

Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht, zumal auch Paragraph 82, Absatz eins, FrPolG 2005 einen selbständigen Anfechtungsgegenstand "Festnahmeauftrag" nicht kennt vergleiche E 25. Oktober 2012, 2010/21/0378). Das entsprach offenbar auch der Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung der entsprechenden - mittlerweile vom VfGH aufgehobenen - Nachfolgeregelung des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014. Der Fremde vertrat die Meinung, der Auftrag zur Festnahme sei selbständig anfechtbar, weil dem schriftlichen Auftrag keine Festnahme gefolgt sei. In diesem Fall müsse eine gesonderte Anfechtung des rechtswidrig ergangenen Festnahmeauftrags möglich sein. Diese Argumentation lässt eindeutig erkennen, dass der Festnahmeauftrag selbst in Beschwerde gezogen wurde. Eine dem Auftrag entsprechende Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG 2014 wurde gegenüber dem Fremden nicht formell ausgesprochen, der Fremde wurde aber in der Folge doch entsprechend den Aufträgen bis zu seiner Außerlandesbringung zwangsweise angehalten. Damit wurde der Festnahmeauftrag zumindest faktisch umgesetzt. Diese Anhaltung ist aber mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Es besteht somit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine selbständige Anfechtbarkeit des keinem (neuerlichen) Vollzug zugänglichen Festnahmeauftrages.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210025.J02