Verwaltungsgerichtshof
03.09.2015
Ro 2015/21/0025
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (ua) gemäß dem 7. Hauptstück des FrPolG 2005, in dem sich der die Abschiebung regelnde Paragraph 46, FrPolG 2005 befindet. Es ist daher auch weiterhin zulässig, im Wege einer solchen Beschwerde die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (nunmehr:) durch das BVwG prüfen zu lassen vergleiche E 16. Mai 2012, 2012/21/0085; E 20. Oktober 2011, 2010/21/0056).
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210025.J01