Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/21/0025

Rechtssatz

Geht das VwG bei seiner Entscheidung vom Vorbringen der Revisionswerberin aus, liegt keine die Rechte der Revisionswerberin beeinträchtigende Verletzung der Verhandlungspflicht vor vergleiche E 12. November 2014, Ra 2014/20/0069).