Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0218

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2015/20/0219

Ra 2015/20/0220

Ra 2015/20/0221

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (Hinweis E vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200218.L03