Verwaltungsgerichtshof
15.10.2015
Ra 2015/20/0218
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2015/20/0219
Ra 2015/20/0220
Ra 2015/20/0221
GRS wie Ra 2015/18/0042 B 29. Juni 2015 RS 2
Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Hinweis E vom 28. April 2010, 2008/19/0139, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200218.L02