Verwaltungsgerichtshof
19.11.2015
Ra 2015/20/0204
GRS wie Ra 2014/03/0012 B 24. September 2014 RS 2
(hier: ohne den letzten Satz)
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG (Hinweis B vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0032) ausgesprochen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (Hinweis B vom 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0003; B vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0029; E vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0036; E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231; E (verstärkter Senat) vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053).
Hier: ohne letzten Satz