Verwaltungsgerichtshof
10.12.2015
Ra 2015/20/0040
GRS wie Ra 2014/19/0175 B 20. Mai 2015 RS 3
Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (Hinweis B vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200040.L02