Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0303

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0151 E 29. April 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (Hinweis E vom 8. September 1999, 98/01/0614, mwN) sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit vergleiche Artikel 8, der Statusrichtlinie).