Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0226

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/19/0173 B 10. November 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (Hinweis B vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109, und B vom 20. Mai 2015, Ra 2014/19/0175).