Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/19/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0042 B 29. Juni 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 ist im Zulassungsverfahren der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025).