Verwaltungsgerichtshof
02.09.2015
Ra 2015/19/0194
In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit derselben vorgebracht, es liege keine Rechtsprechung zur Diskrepanz zwischen dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Frage der Rechtzeitigkeit der direkt beim Verwaltungsgericht erfolgten Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid vor. Das VwGVG 2014 sei lediglich ein Verfahrensgesetz, das auf den allgemeinen Grundsätzen des AVG beruhe. Daher sei (gemeint: bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde) auch die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 5, (letzter Satz) AVG analog heranzuziehen, zumal die Bestimmung des Paragraph 12, VwGVG 2014 insoweit unvollständig sei. Dabei übersieht der Revisionswerber aber, dass nach dem ausdrücklichen und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 17, VwGVG (ua.) die Bestimmungen des römisch vier. Teiles des AVG, und somit auch der hier in Rede stehende Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz AVG, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG nicht anzuwenden sind. Eine analoge Heranziehung des Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommt daher schon deswegen nicht in Betracht, weil es im Hinblick auf diese ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers an einer zu schließenden Lücke mangelt vergleiche zu den Voraussetzungen für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften etwa das E vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0008, und den B vom selben Tag, Ro 2014/12/0044).